AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen

vom Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs
personalisiert für die Fahrschulen Wien Nowak und Wien Simmering

1. Allgemeines

1.1 Alle in diesen Bedingungen gebrauchten Bezeichnungen gelten für Personen beiderlei Geschlechts.

1.2 Mit Anmeldung durch den/die Ausbildungswerber/in bzw. Leistungsbezieher (in der Folge geschlechtsneutral als „Kunde“ bezeichnet) erteilt diese/r einen Ausbildungsauftrag an die Fahrschule Wien Nowak (in der Folge kurz als „Fahrschule“ bezeichnet) unter Festlegung der/des von der Fahrschule angebotenen Ausbildungspakete/s. Der Ausbildungsvertrag kommt nach Maßgabe der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Bestätigung der Anmeldung in die Fahrschule zustande. Die Fahrschule darf davon ausgehen, dass ab erreichter Mündigkeit, die Geschäftsabschlüsse in der Fahrschule rechtswirksam werden und ohne gesetzl. Vertreter gültig sind.

1.3 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

1.4 Handelt es sich bei dem Kunden um eine/n Verbraucher/in im Sinne des § 1 KSchG, so werden ihm die Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags nachweislich zur Kenntnis gebracht und dies von ihm mittels Unterschrift bei der Anmeldung bestätigt.

1.5 Diese Geschäftsbedingungen werden einschließlich der von der Fahrschule angebotenen Ausbildungs- und Leistungspakete in den für die Anmeldung zur Ausbildung bestimmten Räumen der Fahrschule ersichtlich gemacht. Der Aushang des jeweils geltenden Fahrschultarifes erfolgt nach den Bestimmungen des § 112 Abs. 2 KFG mit dem in § 63c KDV vorgeschriebenen Inhalt (Paketpreise und die darin enthaltenen Leistungen).

2. Umfang und Inhalt des Ausbildungsvertrages

2.1 Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach dem anlässlich der Anmeldung oder durch gesonderten Auftrag gebuchten Ausbildungs- oder Leistungspaket bzw. Einzelleistungen.

2.2 Die Ausbildungs- und Leistungspakete beinhalten

2.2.1 die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen wie insbesondere KFG 1967, KDV 1967, FSG 1997 und die entsprechenden für die jeweilige Führerscheinklasse oder Zusatzcodes geltenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung oder eine Grund- und Weiterbildung.

2.2.2 die Vorstellung zur und Betreuung bei der ersten behördlichen Fahrprüfung am Standort der Fahrschule, falls dies Bestandteil des gebuchten Ausbildungs- und Leistungspaketes ist;

2.2.3 die Vorstellung zu und Betreuung bei allfälligen Wiederholungsprüfungen nur nach Erteilung eines gesonderten (kostenpflichtigen) Auftrages;

2.2.4 die Mehrphasenausbildung nach bestandener Fahrprüfung für die Klassen A1, A2, A o- der B, nur aufgrund eines gesonderten Auftrages.

2.3 Die Durchführung von theoretischem und verpflichtendem praktischen Unterricht vor allfälligen Wiederholungsprüfungen bedarf ebenfalls der Erteilung eines gesonderten Auftrages.

2.4 Der Unterricht erfolgt in Form von geschlossenen Gruppenkursen, soweit sich aus der Beschreibung des jeweiligen Ausbildungs- und Leistungspaketes nichts anderes ergibt.

2.5 Vereinbarte Termine können von der Fahrschule aus wichtigen Gründen verschoben werden. Werden entfallene Termine oder Teilleistungen nachgeholt bzw. zu einem späteren Termin angeboten, stehen dem Kunden für den Fall, dass ein allfälliger Schaden durch die Fahrschule nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde, keine über die Nachholung der Teilleistung hinausgehenden Ersatzansprüche zu.

3. Vertragsdauer

3.1 Die Ausbildung beginnt mit der ersten in Anspruch genommenen Leistung, die auf den Abschluss des Ausbildungsvertrages folgt.

3.2 Der Vertrag endet mit Bestehen der Fahrprüfung bzw. der Ausstellung der Ausbildungsbestätigung. Ist jedoch vereinbart, dass die zweite Ausbildungsphase Gegenstand der Ausbildung sein soll, endet der Vertrag erst mit erfolgreicher Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase. Bei Ausbildungen für die Klasse AM sowie Code 96 bzw. Code 111 endet der Vertrag mit der Absolvierung der gesamten vorgeschriebenen Ausbildung.

3.3 Hat der Kunde innerhalb von acht Monaten ab Ausbildungsbeginn die Fahrprüfung nicht erfolgreich bestanden (bzw. bei der Klasse AM sowie Code 96 bzw. Code 111 nicht die ge- samte Ausbildung absolviert), endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist. Abweichend davon wird bei der Ausbildung für eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (L17) eine Frist von achtzehn Monaten festgelegt. Die Vereinbarung von Einzelleistungen verlängert den Ausbildungsvertrag nur um den Zeitraum der Einzelleistung, ausgenommen der zweiten Ausbildungsphase. Weiters ist darauf zu achten, nach achtzehn Monaten laufen die einzelnen Ausbildungsteile ab bzw. Prüfungen und müssen wiederholt werden.

3.4 Beginnt der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Ausbildungsauftrages mit der Ausbildung, so endet der Vertrag mit Ablauf dieser sechs Monatsfrist. Bezieht sich der Vertrag auf die gesetzlich vorgeschriebene zweite Ausbildungsphase, so gilt der Vertrag als beendet, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (einschließlich Nachfristen) für die Module der zweiten Ausbildungsphase nicht eingehalten wurden. Der Fahrschule gebührt in diesen Fällen der in Punkt 9.5 festgelegte Kostenersatz.

3.5 Der Vertrag endet auch dann vorzeitig, wenn die Behörde die für die Zulassung zur Fahrprüfung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen des Kunden als nicht gegeben erachtet. Die bis zur nachweislichen Mitteilung durch den Kunden an die Fahrschule von der Fahrschule erbrachten und vereinbarten Leistungen sind nach den Bestimmungen des Punktes 9.6 abzugelten

4. Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht

4.1 Mit der Anmeldung bestätigt der Kunde, dass er die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung für den Erwerb der angestrebten Lenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase erfüllt, um eine gesetzeskonforme Ausbildung zu absolvieren.

4.2 Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht über eine verbindliche behördliche Entscheidung bzw. über das Ergebnis der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung betreffend die Voraussetzungen zur Erlangung der angestrebten Lenkberechtigung, so treffen ihn die in Punkt 9.6 festgelegten Zahlungspflichten der sich daraus ergebenden vorzeitigen Endigung des Vertrags, wenn er die oben genannten persönlichen Voraussetzungen nicht erbringt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie die gesundheitliche Eignung für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase nicht erbringt.

4.3 Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde unter Einfluss von Alkohol, Suchtmitteln oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommenden, die Fahrtüchtigkeit und/oder die Verkehrszuverlässigkeit negativ beeinflussenden Mitteln steht, so wird er vom theoretischen und praktischen Unterricht bzw. im gegebenen Fall vom Besuch der Module der zweiten Ausbildungsphase kostenersatzpflichtig ausgeschlossen.

5. Theoretischer Unterricht

5.1 Der vollständige Besuch eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden theoretischen Unterrichtes ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung der im § 10 Führerscheingesetz 1997 angeführten Bestätigung. Daher obliegt dem Kunden die vollständige Absolvierung der den theoretischen Teil der Ausbildung insgesamt abdeckenden Kursteile.

5.2 Für den Fall, dass der Kunde verpflichtend zu besuchende Teile des Unterrichts, aus welchen Gründen auch immer versäumt, hat er diese, nötigenfalls auch an einem anderen Ort, nachzuholen. Die Fahrschule ist berechtigt, vom Kunden Entgelt nach dem Fahrschultarif zu verlangen, wenn der Grund des Versäumens nicht in ihrer Sphäre lag.

6. Praktischer Unterricht (Fahrausbildung)

6.1 Voraussetzung - außer bei der Klasse AM vor dem 20. Geburtstag, Code 96 oder Code 111
- für den Beginn der praktischen Fahrausbildung im Rahmen einer Führerscheinausbildung ist die durch einen nach § 34 FSG bestellten Arzt festgestellte körperliche und geistige Eignung
zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angestrebten Führerscheinklasse. Die Einhaltung allen-
falls von der Behörde erteilter Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Kunden. Alle sich aus der Nichteinhaltung dieser Voraussetzung grundsätzlich sowie von der Behörde erteilter oder gesetzlich bestehender Bedingungen und Auflagen, durch den Kunden, ergebenden Rechtsfolgen sind vom Kunden zu tragen.

6.2 Die Benutzung der Schulfahrzeuge und Schulungseinrichtungen ist dem Kunden nur im Beisein eines Beauftragten der Fahrschule gestattet. Den Anordnungen dieses Beauftragten ist Folge zu leisten.

6.3 Die Dauer einer Unterrichtseinheit (Fahrlektion) beträgt 50 Minuten. Der Preis der Fahrlektion richtet sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden Tarifbestimmungen.

6.4 Bei der Fahrausbildung ist den Anordnungen des Beauftragten der Fahrschule unbedingt Folge zu leisten. Ein Schadenersatzanspruch der Fahrschule bei Zuwiderhandeln durch den Kunden ergibt sich nach den Bestimmungen des Schadenersatzrechts.

6.5 Die Fahrlektion beginnt an einem, der Fahrschule zugehörigen Standort oder am Übungsplatz der Fahrschule und endet dort.

6.6 Wird eine Fahrlektion auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort begonnen und/oder beendet, ist die Wegzeit des Fahrlehrers zwischen diesen Orten und dem Standort der Fahrschule einzurechnen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Ausbildung nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass in diesen Fällen die Netto–Ausbildungszeit insgesamt die jeweils für die angestrebte Ausbildung festgelegte Mindestausbildungszeit nicht

unterschreiten darf. Für Staus, Unfälle und dgl. während der Fahrlektionen trifft die Fahrschule keine Ersatzpflicht.

6.7 Das Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Fahrlektionen ist nur mit Zustimmung der Fahrschulleitung gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren. Die Fahrschule ist berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, wenn dadurch das Ziel der Fahrausbildung oder allgemein die physische oder psychische Leistungsfähigkeit oder die Aufnahmefähigkeit des Kunden beeinträchtigt schiene.

6.8 Absagen von Fahrlektionen oder anderen, vereinbarten Terminen mit Ausnahme der Prüfungstermine durch den Kunden sind bis zu 3 (Zusatz der Fahrschule Wien Nowak: In Kulanzfällen 2) Werktage (Montag bis Freitag) vor dem Termin der Fahrlektion persönlich, schriftlich (einlangend) oder per E-Mail an die Fahrschule (mit Lesebestätigung durch die Fahrschule) ohne weitere Kosten möglich. Bei verspäteten Absagen oder Nichterscheinen treten die in Punkt 9.8 angeführten Kostenfolgen ein (die Fahrschule ist berechtigt, bei nicht erfolgter Inanspruchnahme vereinbarter Leistungen/Teilleistungen, welche durch den Kunden aus welchen, in seiner Interessenssphäre liegenden Gründen auch immer (z.B. Krankheit, Unfall) versäumt wurden, den im Tarif jeweils für diese Leistung/Teilleistung vorgesehenen Preis zu verrechnen).

7. Zweite Ausbildungsphase/Ergänzungsausbildung

7.1 Für die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung sind die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht sowie die Bestimmungen zum theoretischen und praktischen Unterricht (Punkte 4 bis 6) sinngemäß anzuwenden.

7.2 Absolviert der Kunde die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung, wird davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Bei begründeten Zweifeln darüber kann der Abschluss und/oder Erfüllung des Ausbildungsvertrags von einer mit einem Fahrlehrer zu absolvieren- den Probefahrt abhängig gemacht werden.

7.3 Fehlen die Voraussetzungen für die zweite Ausbildungsphase, so sind diese vom Kunden nachzuholen.

7.4 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen, in denen die zweite Ausbildungsphase stattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsmodule (Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining etc.) zu vereinbaren.

7.5 Die Fahrschule trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Module der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden.

7.6 Der Kunde ist für die Einhaltung jedweder Fristen aus der Fahrschulausbildung selbst verantwortlich.

7.7 Die Fahrschule verpflichtet sich nach Absolvierung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden diesen Umstand im Zentralen Führerscheinregister einzutragen. Dem Kunden kann eine Bestätigung über das jeweils absolvierte Modul ausgestellt werden.

8. Fahrprüfung

8.1 Nach Absolvierung des praktischen und theoretischen Unterrichts im Umfang des gebuchten Ausbildungspakets kann die Fahrschule dem Kunden im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde einen Prüfungstermin anbieten bzw. der Kunde im Rahmen der Möglichkeiten der Fahrschule einen Termin vereinbaren.

8.2 Die Anmeldung zur behördlichen Fahrprüfung erfolgt durch die Fahrschule, wenn durch geeignete Feststellung das Erreichen des Ausbildungszieles in der Theorie und Praxis gewährleistet erscheint.

8.3 Die Zuweisung der Plätze bei Prüfungsterminen erfolgt durch die Fahrschule. Diese hat sich durch eine simulierte Fahrprüfung (Vorprüfung) in Theorie und / oder Praxis vor der Vergabe des Platzes vom Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse über- zeugen.

8.4 Wird festgestellt, dass der Kunde die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch nicht erlangt hat, ist die Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungszieles fortzusetzen.

8.5 Hält der Kunde nach Mitteilung des Prüfungstermins an ihn nicht sämtliche Terminvereinbarungen einschließlich allfälliger Vorprüfungstermine ein, so hat die Fahrschule die dem Kunden gemachte Prüfungsterminzusage, ohne allfälligen Kostenersatz, zurücknehmen.

8.6 Absagen von behördlichen Prüfungsterminen sind bis zu 4 Werktage vor dem Termin schriftlich (einlangend), persönlich oder per E-Mail (mit Lesebestätigung) an die Fahrschule ohne weitere Kosten möglich. Später erfolgende Absagen oder das Nichterscheinen zum Prüfungstermin, aus welchen in seiner Interessenssphäre auch immer liegenden Gründen (z.B. Erkrankung, Unfall) des Kunden, berechtigen die Fahrschule zur Verrechnung des laut Tarif vorgesehenen Leistungsentgelts.

8.7 Der Kunde hat immer, insbesondere zur behördlichen Fahrprüfung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit eingetragenem Geburtsort mitzubringen.

8.8 Vertragsgegenstand ist die Vorbereitung zur Fahrprüfung, nicht die erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung selbst. Aus dem bloßen Umstand des Nichtbestehens der Fahrprüfung, damit verbundener Nachteile oder generell negativer subjektiver Befindlichkeiten können daher keine Ansprüche abgeleitet werden. In diesem Fall kann entweder die Ausbildung entsprechend den bei der Prüfung festgestellten Defiziten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Punkte 4 bis 6 wiederholt oder das Vertragsverhältnis beendet werden.

9. Ausbildungskosten; Verrechnung; Zahlungsverzug; Kosten versäumter Termine

9.1 Die Ausbildungskosten bestimmen sich nach dem für die Ausbildungs- und Leistungspakete jeweils gültigen Tarif. Sämtliche Abgaben und Gebühren, die Kosten für ärztliche Fachgutachten und/oder psychologische Gutachten sowie der Erste-Hilfe-Kurs und ärztliche Untersuchung sind nicht Gegenstand des Ausbildungsauftrags und vom Kunden gesondert zu bezahlen. Die eingezahlten Beträge werden drei Jahre lang verwaltet und wachsen nach dieser Frist der Fahrschule zu. Hier gilt keine Saldoverzinsung Alle Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer von 20%.

9.2 Gutscheine der Fahrschule sind nur in Verbindung mit der zugehörigen Rechnung und Checknummer gültig, nur mit Zustimmung übertragbar und die Fahrschule kann einen Herkunftsnachweis des Gutscheines verlangen.

9.3 Bei Beginn der Ausbildung bzw. bei Beginn einer zweiten Ausbildungsphase hat der Kunde eine Anzahlung zu leisten. Ist diese Anzahlung durch Teilleistungen der Fahrschule aufgebraucht, hat der Kunde auf Aufforderung der Fahrschule weitere Anzahlungen in der Höhe der voraussichtlich auflaufenden Ausbildungskosten bzw. der Kosten der zweiten Ausbil- dungsphase zu bezahlen. Die Fälligkeit tritt jedenfalls mit Vereinbarung einer Leistung ein.

9.4 Vor Antritt zur Fahrprüfung erfolgt über die bis zu diesem Termin angelaufenen Ausbil- dungskosten eine Zwischenabrechnung durch die Fahrschule. Ergibt sich bei dieser Zwi- schenabrechnung ein Saldo zugunsten der Fahrschule, so ist der aushaftende Betrag vor An- tritt zur behördlichen Fahrprüfung vom Kunden zu entrichten.

9.5 Ist die zweite Ausbildungsphase nicht Bestandteil des Ausbildungsauftrages, so sind die obigen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wobei die Fahrschule anstatt einer Zwischen- abrechnung eine Endabrechnung zu legen hat.

9.6 Im Fall des Vertragsendes gemäß Punkt 3.4 oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung allgemein, wird ein Kostenersatz in der Höhe von 5% der Summe von Anmeldegebühren, Versicherung und jeweils gebuchtem Ausbildungspaket verrechnet.

9.7 Im Fall des Vertragsendes gemäß Punkt 3.5 (Nichterfüllung der persönlichen Vorausset- zungen für die Zulassung zur Fahrprüfung) hat der Kunde die bis zu seiner Mitteilung an die Fahrschule die von ihm bis dahin in Anspruch zu nehmenden bzw. genommenen Leistungen zu bezahlen.

9.8 Bei Zahlungsverzug hat der Kunde ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. über dem gesetzlichen Basiszinssatz zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Fahrschule ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ihre Leistungen gegenüber dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Außenstandes auszusetzen.

9.9 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen für den konkreten Fall nichts anderes bestimmt ist, ist die Fahrschule berechtigt, bei nicht erfolgter Inanspruchnahme vereinbarter Leistungen/Teilleistungen, welche durch den Kunden aus welchen, in seiner Interessenssphäre liegenden Gründen auch immer (z.B. Krankheit, Unfall) versäumt wurden, den im Tarif jeweils für diese Leistung/Teilleistung vorgesehenen Preis zu verrechnen.

10. Erfassung der Kundendaten; Datenschutz

10.1 Mit der Anmeldung erteilt der Kunde die datenschutzrechtliche Zustimmung zur elekt- ronischen Verarbeitung der Angaben zu seiner Person durch die Fahrschule nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Weiters eine uneingeschränkte Verwaltung der Daten durch die Fahrschule im Rahmen des Führerscheinportals.

10.2 Den Kunden betreffende personenbezogene Daten dienen ausschließlich dem Betriebs- zweck der Fahrschule und werden vertraulich behandelt. Sie werden nur in dem für die zur Administration während der Ausbildung und die Erfüllung des Ausbildungsvertrags erforderlichen Vorgänge erforderlichen Umfang verarbeitet und solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Aufgaben bzw. behördlich gefordert, ist. Privatpersonen oder Vertretern der Kunden wird lediglich nach Vorlage einer Vollmacht Auskunkt erteilt.

10.3 Eine Übermittlung der Kundendaten im jeweils erforderlichen Umfang erfolgt im Rah- men des Ausbildungsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an die jeweils zuständigen Behörden. Ansonsten wird eine Weitergabe der Kundendaten an Dritte zum Zwecke der Erstellung Personen-bezogener Auswertungen ausdrücklich ausgeschlossen.
Kunden erklären ausdrücklich, sich mit der anonymen Veröffentlichung von fotografischen Aufnahmen oder Filmsequenzen, die sie während der Ausbildung oder anderen Fahrschulveranstaltungen zeigen, einverstanden.
Weiters autorisieren die Kunden bei der Verwendung von fahrschuleigenen Programmen die Verwendung und Auswertung von Onlineprogrammen. Diese sind seitens der Kunden jederzeit löschbar.

10.4 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags jede Äknderung seiner in der Anmeldung angegebenen Daten, wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail- Adresse unverzüglich mitzuteilen.

11. Haftung

11.1 Die Fahrschule ist ausschließlich zur Vermittlung der für die theoretische und praktische Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen des KFG, des FSG oder der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung (GWB) und im Umfang des abgeschlossenen Ausbildungsvertrags verpflichtet. Sie übernimmt aber keine Haftung für einen nicht eingetretenen Prüfungserfolg oder beeinträchtigte Befindlichkeiten.

11.2 Weiters übernimmt die Fahrschule keine Haftung für Schäden an oder den Verlust von persönlichen Gegenständen der Kunden während der Teilnahme an der theoretischen oder praktischen Ausbildung, sofern der Fahrschule bzw. ihren Beauftragten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Im Übrigen ist jede Haftung der Fahrschule ausgeschlossen, soweit es sich nicht um vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden handelt.

12. Rechtsform; Gerichtsstand

12.1 Inhaber der Fahrschule ist Ing. Nowak Rechtsform Einzelunternehmen

12.2 Für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Standort der Fahrschule zuständigen Gerichtes vereinbart.

WICHTIGER HINWEIS: Zur praktischen Fahrprüfung können gemäß § 10 Abs. 2 FSG nur Kandidaten zugelassen werden, die den Erste-Hilfe-Kurs, die ärztliche Untersunchung und die erforderliche FahrschulAusbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen haben.

Fassung vom: 1.1.2016

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